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+++Die wichtigsten Fakten zur EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie+++
Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts ist mit Datum vom 22. Dezember im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt damit als verkündet. Es tritt jetzt definitiv am 22. Mai 2007 in Kraft. Alle gewerbsmäßigen Vermittler bedürfen ab diesem Zeitpunkt einer Erlaubnis gem. § 34d GewO.
Im Folgenden führen wir für Sie die wichtigsten Fakten der Richtlinie auf. Wir können jedoch nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgeführten Informationen garantieren. Die Informationen sind unverbindlich und basieren auf den derzeit diskutierten Gesetzes-Entwürfen. Aus diesem Grund übernehmen wir keinerlei Haftung für Handlungen oder Unterlassungen, die auf der Grundlage unserer Infos vorgenommen werden.
Wen betrifft die Gewerbeerlaubnis- und Qualifikationspflicht?
Angestellte Arbeitnehmer sind von der Richtlinie nicht betroffen.
Betroffen ist der Versicherungsmakler als Einzelkaufmann,
die Versicherungsmaklergesellschaft und ihre Untervertreter und
der Mehrfachagent, wenn die von ihm angebotenen Produkte zueinander in Konkurrenz stehen.
Auf Antrag befreien lassen können sich der Ausschließlichkeitsvertreter und der Mehrfachagent, wenn die von ihm angebotenen Produkte nicht zueinander in Konkurrenz stehen. Hier müssen die jeweiligen Versicherungsunternehmen die Gewähr für die Qualifizierung und die Haftung übernehmen.
Nebenberufliche Vermittler unterliegen nicht der Erlaubnispflicht. Allerdings müssen auch hier die jeweiligen Versicherungs- oder Maklerunternehmen eine ausreichende Qualifizierung sicherstellen und eine Haftungsübernahme garantieren.
Unter welchen Voraussetzungen erhält man eine Erlaubniserteilung?
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis sind:
- ein guter Leumund, der durch die Vorlage des Gewerbezentralregister-Auszugs nachgewiesen wird, geordnete Vermögensverhältnisse, d.h.
- kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vermittlers und
- keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis,
- der Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (1 Mill. Euro im Schadenfall und 1,5 Mill. Euro insgesamt je Schadenjahr),
- eine Qualifikation, die angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten des Vermittlers sicherstellt.
Welche Qualifikation wird für die Erlaubniserteilung anerkannt?
Als anerkannte Sachkundeprüfung gem. § 34d GewO gilt der Abschluss zum Versicherungsfachfrau/-mann (BWV). Ab 22.05.2007 wird der Versicherungsfachfrau/-mann ein IHK- Abschluss. Die Lern- und Prüfungsziele verändern sich dadurch nicht.
Folgende Berufsqualifikationen stehen der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich:
1. Abschlusszeugnis als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen,
2. Abschlusszeugnis als Versicherungsfachwirt oder -wirtin,
3. abgeschlossenes Studium als Diplom- Betriebswirt oder -wirtin sowie als Bachelor oder Master (Fachhochschule oder Berufsakademie), Fachrichtung Versicherungen,
4. Abschlusszeugnis als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen, wenn
a) ein Abschluss als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung,
b) eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder
c) eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann.
5. Abschlusszeugnis als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung,
6. Abschluss als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau, wenn eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann,
7. Abschluss als Investmentkaufmann oder -frau, wenn eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann.
8. Eine erfolgreich ein Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie abschließende Prüfung, wenn die Industrie- und Handelskammer sie anerkennt. Die Anerkennung erfolgt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller angenommen werden kann. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung nachgewiesen wird.
Wer, der erlaubnispflichtigen Personen, muss bis wann die Gewerbeerlaubnis beantragen und wer muss dafür die Sachkundeprüfung nachweisen?
Ununterbrochene Versicherungsvermittlung ab dem 31.08.2000 (oder früher):
Es gilt die Übergangsfrist:
Die Gewerbeerlaubnis muss bis spätestens zum 31.12.2008 beantragt sein.
Es muss keine Sachkundeprüfung nachgewiesen werden. Die erforderliche Fachkunde wird durch die langjährige Berufserfahrung vorausgesetzt.
Beginn der Versicherungsvermittlung ab dem 01.09.2000 bis Ende Dezember 2006:
Es gilt die Übergangsfrist:
Die Gewerbeerlaubnis muss bis spätestens zum 31.12.2008 beantragt sein.
Dafür muss eine mit Erfolg abgelegte Sachkundeprüfung nachgewiesen werden.
Beginn der Versicherungsvermittlung am 01.01.2007 (oder später):
Die Übergangsfrist gilt nicht.
Die Gewerbeerlaubnis ist direkt nach Inkrafttreten der Richtlinie (22.05.2007) erforderlich.
Dafür muss eine mit Erfolg abgelegte Sachkundeprüfung nachgewiesen werden.
Die atheus – Akademie für Finanzdienstleistung bietet Ihnen ein bewährtes, äußerst flexibles und sehr kostengünstiges Lernsystem für Ihre erfolgreiche Qualifizierung gemäß den Anforderungen der Richtlinie.
Gerne erhalten Sie von uns ein unverbindliches und kostenloses Gastlogin, damit Sie sich von der Qualität unserer Seminare überzeugen können.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.
Tel: 040-37518004
E-Mail: info@atheus-akademie.de |
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+++SACHKUNDEPRÜFUNG - Wie einfach ist sie wirklich?+++
Nachdem im Internet Angebote kursieren, die das Erreichen der für die Sachkundeprüfung gem. § 34d GewO erforderlichen Fachkunde in einem nur wenige Tage dauernden Seminar versprechen, möchte die atheus – Akademie für Finanzdienstleistung hierzu Stellung nehmen:
Mit der Einführung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie wurde die Sachkundeprüfung gem. § 34d GewO (IHK geprüft) ins Leben gerufen. Diese Sachkundeprüfung ist inhaltlich identisch mit dem renommierten Abschluss zum Versicherungsfachmann/-fachfrau (BWV). Die Qualifikation zum Versicherungsfachmann/-fachfrau wird in der Branche seit 1989 durchgeführt und ist als praxis- und funktionsbezogene Basisqualifikation für den Versicherungsaußendienst anerkannt. Sie ist in keiner Weise mit einem ‚Bouletten-Ausweis' zu vergleichen. Um Privat- wie auch Gewerbekunden in allen finanziellen Angelegenheiten umfassend beraten zu können, bedarf es natürlich einer Aufqualifizierung (z.B. zum Fachberater oder zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK)). Nichtsdestotrotz bietet der Versicherungsfachmann/-fachfrau eine solide Grundlage, um Privatkunden in Versicherungsfragen bedarfsorientierte Lösungen anbieten zu können.
Die Ausbildung zum Versicherungsfachmann/-fachfrau basiert auf einem umfangreichen Rahmenlehrplan, der insgesamt 230 Unterrichtseinheiten umfasst. Die Erfahrung zeigt, dass auch „erfahrene“ Versicherungsvermittler anfangs häufig große Probleme mit dem Verinnerlichen der Schulungsinhalten haben, da kaum ein Vermittler alle Themengebiete gleichermaßen souverän beherrscht und er in seiner Verkaufspraxis meist auch nicht so weit in die Tiefe gehen muss. Die atheus- Akademie für Finanzdienstleistung zweifelt somit ernsthaft an, dass es für einen normalen Menschen möglich sein soll, die Prüfung nach nur wenigen Tagen Vorbereitung erfolgreich zu bestehen. Zwar ist es korrekt, dass die Sachkundeprüfung zukünftig sooft wiederholt werden kann, wie es zum erfolgreichen Bestehen erforderlich ist. Aber selbstverständlich ist eine Wiederholung jedes Mal mit erneuten Prüfungsgebühren verbunden. Prüfungswiederholungen können folglich schnell zu Kosten führen, die die Gebühren für eine qualifizierte Ausbildung bei weitem übersteigen, von dem jeweiligen Prüfungsstress ganz abgesehen.
Die atheus – Akademie für Finanzdienstleistung empfiehlt deshalb, die Ausbildung nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, und lieber auf ein ausgereiftes und erfolgreiches Ausbildungskonzept zu setzen. Denn auch für alle, die mit ihrer Ausbildung unter zeitlichen Druck geraten, bietet sich eine vertriebsorientierte Lösung. Und bitte vergleichen Sie auch: Nicht alles, was superschnell geht, ist auch supergünstig!
Gerne beraten wir Sie zu einer flexiblen und kostengünstigen Ausbildung
-gem. Sachkundeprüfung § 34d GewO (Versicherungsfachfrau/-mann (IHK))
-zum Fachberater für Finanzdienstleistung (IHK)
-zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK)
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