EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie (aktuelle Informationen des DIHK)
Neue Regeln für Versicherungsvermittler
1. Wie war die Rechtslage zuvor?
Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen war zuvor in Deutschland nicht
erlaubnispflichtig. Allerdings bestand gem. § 14 der Gewerbeordnung (GewO) die
Pflicht des Gewerbetreibenden, dem Gewerbeamt die Aufnahme seiner Tätigkeit anzuzeigen.
2. Warum gibt es neue Regelungen und seit wann sind diese in Kraft?
Aufgrund der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (Richtlinie) besteht für alle
Mitgliedsstaaten die Verpflichtung, die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung einer
Erlaubnispflicht zu unterziehen.
Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts ist am 22. Dezember
2006 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. Teil I Nr. 63, 22. Dez. 2006,
Seite 3232). Mit dem Gesetz wird die EU-Richtlinie über die Versicherungsvermittlung
umgesetzt. Es ist seit dem 22. Mai 2007 in Kraft.
Die Verordnung ist am 21. Mai 2007 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl.
Teil I Nr. 20, 21. Mai 2007, Seite 733 f) und seit dem 22. Mai 2007 in Kraft.
3. Was ist das Ziel der neuen Regelungen?
Ziel der neuen Regelungen ist die Förderung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs.
Im Ergebnis führt die Harmonisierung der Vorschriften für die Versicherungsvermittlung
in den EU-Staaten dazu, dass jeder Versicherungsvermittler,
der in seinem Heimatstaat registriert ist, in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union seine Dienste ohne Restriktionen anbieten darf. Der Verbraucherschutz
soll durch diese Vorschriften ebenfalls gestärkt werden, da alle Versicherungsvermittler
bestimmte fachliche Anforderungen erfüllen müssen.
4. Was ändert sich?
Bisher konnte die selbständige Versicherungsvermittlung aufgenommen werden,
wenn eine Anzeige bei dem Gewerbeamt vorgenommen wurde. Je nach Tätigkeitsgebiet
mussten manche Versicherungsvermittler eine Erlaubnis nach § 34c GewO
oder, wenn Sie bestimmte Finanzdienstleistungen vermittelt haben, sogar eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz beantragen. Nun erfordert die Versicherungsvermittlung
eine Berufserlaubnis. Versicherungsvermittler und -berater dürfen nur
noch selbstständig tätig werden, wenn sie zuverlässig erscheinen und vor der IHK
ihre Sachkunde und das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen haben.
Dann erfolgt deren Registrierung durch die IHK. Für das Bundesgebiet ist dafür
ein zentrales Register geschaffen worden, das beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag
elektronisch geführt wird. Außerdem haben die Versicherungsvermittler
besondere Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber
ihren Kunden.
5. Wer ist betroffen?
Unter die neuen Vorschriften fallen Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler
und Versicherungsvertreter) sowie Versicherungsberater. Unterschieden wird bei den
Versicherungsvermittlern zwischen gebundenen, ungebundenen und produktakzessorischen
Vermittlern.
6. Welche Voraussetzungen muss der Antragsteller für die Erlaubniserteilung
erfüllen?
• Persönliche Zuverlässigkeit: regelmäßig fehlt es daran, wenn der Antragsteller
in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Eigentums- oder Vermögensstraftat
(bsp. Diebstahl, Unterschlagung,…) begangen hat.• Geordnete Vermögensverhältnisse: daran fehlt es regelmäßig, wenn über das
Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er
in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis
eingetragen ist.
• Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung: Haftungsansprüche aus beruflichem
Fehlverhalten müssen mit Deckungsbeträgen von mindestens 1 000
000 Euro pro Schadensfall und mindestens 1 500 000 Euro für alle Schadensfälle
eines Jahres versichert werden.
• Nachweis der Sachkunde: dazu ist in der Regel die Ablegung einer Prüfung
vor einer IHK nötig.
7. Wer ist von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht ausgenommen?
Ausgenommen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind Gewerbetreibende,
wenn
• sie nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln,
• sie ausschließlich Versicherungsverträge vermitteln, für die nur Kenntnisse
des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind,
• sie keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von
Haftpflichtrisiken vermitteln,
• die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der
Erbringung einer Dienstleistung darstellt und entweder das Risiko eines Defekts,
eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern abdeckt oder die
Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang
mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich
Haftpflicht- oder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusätzlich zur
Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise
gewährt wird,
• die Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt und
• die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen nicht mehr als fünf
Jahre beträgt.
Sämtliche Voraussetzungen müssen kumulativ (gemeinsam) vorliegen.
Ausgenommen sind auch Gewerbetreibende, die
• als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für
Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen
eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die
Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern;
• als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung
im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen Restschuldversicherungen
vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.
8. Wer bedarf keiner Erlaubnis, wird aber registriert?
Keiner Erlaubnis bedürfen die sog. „gebundenen Versicherungsvertreter“: diese arbeiten
nur für ein Versicherungsunternehmen bzw. für mehrere, wobei die Versicherungsprodukte
nicht in Konkurrenz stehen. Die Erlaubnispflicht entfällt nur, wenn
durch das oder die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung aus
der Vermittlertätigkeit übernommen wird.
Die Registrierung bei der IHK ist auch bei diesem Personenkreis notwendig.
9. Wer kann sich von der Erlaubnis befreien lassen, wird aber registriert?
Auf Antrag können sich solche Gewerbetreibende von der Erlaubnispflicht befreien
lassen, die Versicherungen als Ergänzung zu im Rahmen einer Haupttätigkeit gelieferten
Waren oder Dienstleistungen („produktakzessorisch“) vermitteln, wenn• sie unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die
eine Erlaubnis besitzen, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen
tätig sind,
• sie eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben und• zuverlässig sowie angemessen qualifiziert sind und in geordneten Vermögensverhältnissen
leben. Als Nachweis ist eine entsprechende Erklärung des
auftraggebenden Versicherungsunternehmens oder Versicherungsvermittlers
ausreichend.
Auch für diese Gewerbetreibenden besteht Registrierungspflicht.
10. Wer muss seine Sachkunde bei der IHK nachweisen?
Grundsätzlich bedarf nun jeder, der als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater
tätig werden möchte, einer Erlaubnis, die wiederum nur erteilt wird,
wenn der Vermittler oder Berater der IHK die notwendige Sachkunde nachweist.
Es gibt aber Ausnahmen:
• Wer von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht befreit ist, braucht seine
Sachkunde nicht nachzuweisen.
• Wer als gebundener Versicherungsvermittler für ein Versicherungsunternehmen
tätig ist, das für ihn die volle Haftung übernimmt, wird ohne Überprüfung
der Sachkunde durch die IHK als zugelassener Versicherungsvermittler registriert.
Der Arbeitgeber hat allerdings für eine entsprechende Qualifizierung zu
sorgen, ohne dass ihm die Art und Weise vorgeschrieben wird. Möglich sind
z.B. speziell zugeschnittene interne oder externe Schulungen.
• Wer auf Antrag von der Erlaubnis befreit worden ist, wird ebenfalls als zugelassen
registriert, ohne seine Kenntnisse durch die IHK prüfen lassen zu müssen.
• Wer als selbstständiger oder angestellter Vermittler seit dem 31. August 2000
ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder –berater tätig ist, bedarf keiner
Sachkundeprüfung, wenn er sich bis zum 1. Januar 2009 in das Register
nach § 11 a Abs. 1 GewO hat eintragen lassen oder die Erlaubnis beantragt
hat (§ 1 Abs. 4 VersVermV).
11. Wie wird die Sachkunde nachgewiesen?
Die Sachkunde wird grundsätzlich durch eine Sachkundeprüfung vor der IHK nachgewiesen.
Die Voraussetzungen dazu sind geschaffen worden.
12. Welche Berufsqualifikationen gelten als Nachweis der Sachkunde?
Folgende Berufsqualifikationen stehen einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung
gleich:
• Abschlusszeugnis
a. eines Studiums der Rechtswissenschaft,
b. eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung
Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss
c. als Versicherungskaufmann oder –frau oder Kaufmann oder -
frau für Versicherungen und Finanzen
d. als Versicherungsfachwirt oder –wirtin
e. als Fachwirt oder –wirtin für Finanzberatung (IHK)
• Abschlusszeugnis
a. als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK),
wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann
oder –frau oder
b. als Fachberater oder –beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK),
wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung
oder
c. als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbilden
des Zertifikatsstudium an einer Hochschule
und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung
oder -beratung vorliegen;
• Abschlusszeugnis
a. als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder
b. als Investmentfondskaufmann oder –frau oder
c. als Fachberater oder –beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK),
wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich
Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt."
Auch eine erfolgreich abgelegte Prüfung an einer Hochschule oder Berufsakademie
steht der abgelegten Sachkundeprüfung gleich, wenn die IHK sie anerkennt. Die Anerkennung
erfolgt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller angenommen
werden kann. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens
dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen wird.
Die Übergangsregelung des § 19 VersVermV sieht vor, dass ein vor dem 1. Januar
2009 abgelegter Abschluss „Versicherungsfachmann BWV“ der erfolgreich abgelegten
Sachkundeprüfung gleichgestellt ist.
13. Was steht in dem Register?
In dem Register werden folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert:
1. der Familienname und der Vorname sowie die Firma,
2. das Geburtsdatum
3. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige
a) als Versicherungsmakler mit Erlaubnis,
b) als Versicherungsvertreter
aa) mit Erlaubnis,
bb) als gebundener Versicherungsvertreter oder
cc) mit Erlaubnisbefreiung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter
oder
c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis tätig wird,
4. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,
5. die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig
zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift
und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,
6. die betriebliche Anschrift,
7. die Registrierungsnummer,
8. bei einem sog. gebundenen Versicherungsvermittler das oder die haftungsübernehmenden
Versicherungsunternehmen.
Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch die Familien und
Geburtsnamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für
die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig
sind, gespeichert.
Nicht öffentlich zugänglich sind das Geburtsdatum und bei einem sog. gebundenen
Versicherungsvermittler das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen.
14. Welche Folgen hat die Registrierung?
Ab dem Inkrafttreten der neuen Regelungen, das heißt seit dem 22. Mai 2007, darf
nur derjenige Gewerbetreibende Versicherungen vermitteln, der registriert ist. Die
Vermittlung ohne Registrierung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
15. Seit wann sind die neuen Vorschriften wirksam?
Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts ist am 22. Mai 2007
in Kraft getreten. Seitdem müssen alle Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung
haben. Wer von diesem Zeitpunkt an neu tätig ist, muss seine
Zulassung und Registrierung beantragen und seine Berufsqualifikation nachweisen.
Wer schon vor dem 1. Januar 2007 als Versicherungsvermittler tätig war, braucht
sich erst bis zum 1. Januar 2009 registrieren lassen und seine berufliche Qualifikatiktion nachweisen. Bis dahin kann er noch ohne Erlaubnis arbeiten, muss sich aber versichern.
Achtung: Gewerbetreibende, die erst seit dem 1. Januar 2007 Versicherungen vermitteln,
müssen die gesetzlichen Vorgaben seit dem 22. Mail 2007 erfüllen. Für sie
gilt keine Übergangsfrist.
16. Was ist bei der Vermittlung noch zu beachten?
Der Vermittler hat nunmehr umfassende schriftliche Auskunfts- und Unterrichtungspflichten
gegenüber dem Kunden. Er muss vor Abschluss des ersten Vertrages mit
dem Kunden diesem seinen Namen und Anschrift mitteilen und angeben, ob er eine
direkte oder indirekte Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen von über 10% an den Stimmrechten bzw. am Kapital oder ob ein Versicherungsunternehmen an
dem Unternehmen des Versicherungsvermittlers eine direkte oder indirekte Beteiligung
von über 10 % an den Stimmrechten bzw. am Kapital des Unternehmens des
Versicherungsvermittlers hat.
Der Vermittler muss auch die gemeinsame Registerstelle mitteilen, Informationenüber Beschwerdemöglichkeit etc. geben und informieren, ob er eine ausgewogene
Untersuchung vorgenommen hat, um den bestmöglichen Versicherungsschutz des
Kunden zu ermitteln. Zusätzlich muss er mitteilen, ob er verpflichtet ist, Versicherungen
eines oder mehrerer Unternehmen zu vermitteln. Ist dies nicht der Fall, so muss
er es in Form einer sog. Negativmitteilung dem Kunden mitteilen.
Informationen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 VersVermV
Gem. § 11 Abs 1 Nr. 4 VersVermV hat der Gewerbetreibende dem Versicherungsnehmer
beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben klar und verständlich in
Textform mitzuteilen:
• Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle
im Sinne des § 11 a Abs. 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer,
unter der er im Register eingetragen ist.
Danach sind hinsichtlich der gemeinsamen Stelle folgende Angaben mitzuteilen:
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0-180-500 585-0
(14 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, mit abweichenden Preisen aus Mobilfunknetzen)
www.vermittlerregister.info
17. Wie müssen diese Informationen erfolgen?
Die genannten Informationen müssen schriftlich auf Papier oder auf einem anderen
dauerhaften Datenträger (z. B. Diskette, CD-Rom, DVD etc.) dem Kunden gegeben
werden. Sie müssen klar, genau und für den Kunden verständlich, in der Amtssprache
des Mitgliedstaates, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, formuliert sein.
Der Vermittler kann von der schriftlichen Mitteilung absehen, wenn der Kunde dies
wünscht.
18. Gibt es für Vermittler, die schon seit längerem tätig sind, Erleichterungen?
Gewerbetreibende, die bereits seit dem 31. August 2000 selbständig oder unselbständig
ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder –berater tätig waren, bedürfen
keiner Sachkundeprüfung, wenn sie sich bis zum 1. Januar 2009 in das Register
nach § 11 a Abs. 1 GewO haben eintragen lassen oder die Erlaubnis beantragt haben.
Es wird unterstellt, dass diese aufgrund der praktischen Tätigkeit über die notwendigen
Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.
Wer schon vor dem 1. Januar 2007 als Versicherungsvermittler tätig war, braucht
sich erst bis zum 1. Januar 2009 registrieren lassen und seine berufliche Qualifikation
nachweisen. Bis dahin kann er noch ohne Erlaubnis arbeiten, muss sich aber versichern.
Achtung: Gewerbetreibende, die erst seit dem 1. Januar 2007 Versicherungen vermitteln,
müssen die gesetzlichen Vorgaben seit dem 22. Mail 2007 erfüllen. Für sie
gilt nach dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts keine Übergangsfrist.
Allerdings hat sich das BMWi mit Schreiben vom 13.02.2007 an die Gewerberechtsreferenten
der Länder und das Bundesministerium der Finanzen gewandt mit folgendem
Vorschlag:
- Bis zum 22.07.2007 wird die BaFin von der Durchsetzung des § 80 Abs.1 VAG gegenüber
Versicherungsunternehmen absehen, soweit die Regelung die Zusammenarbeit
mit ab dem 01.01.2007 tätigen Versicherungsvermittlern betrifft.
- Die zuständigen Behörden werden bis zum 22.07.2007 gegenüber Vermittlern, die
ihre Tätigkeit seit dem 01.01.2007 aufgenommen haben, keine Untersagungsverfügung
nach § 15 Abs. 2 GewO wegen des Nichtvorliegens einer Erlaubnis gem. § 34d
Abs. 1 bzw. einer Befreiung gem. § 34d Abs. 3 GewO bzw. entsprechende Ordnungsverfügungen
und Bußgelder erlassen.
Unbeachtlich davon soll es bzgl. der „Alt“-Vermittler, die vor dem 01.01.2007 tätig
geworden sind, bei der im § 156 GewO vorgesehenen Übergangsregelung verbleiben,
d. h., dass diese Vermittler sich bis zum 31.12.2008 um eine Registereintragung
auf Basis des § 34d Abs. 4 bzw. um eine Erlaubnis bemühen müssen.
Das Bundesfinanzministerium und der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ haben
dem Vorschlag zwischenzeitlich zugestimmt.