Versicherungsfachmann IHK und Versicherungsfachfrau IHK

Umfassende Information des DIHK

Wie war die Rechtslage zuvor?

Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen war zuvor in Deutschland nicht erlaubnispflichtig. Allerdings bestand gem. § 14 der Gewerbeordnung (GewO) die Pflicht des Gewerbetreibenden, dem Gewerbeamt die Aufnahme seiner Tätigkeit anzuzeigen.

 Warum gibt es neue Regelungen und seit wann sind diese in Kraft?

Aufgrund der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (Richtlinie) besteht für alle Mitgliedsstaaten die Verpflichtung, die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung einer Erlaubnispflicht zu unterziehen.
Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts ist am 22. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. Teil I Nr. 63, 22. Dez. 2006, Seite 3232). Mit dem Gesetz wird die EU–Richtlinie über die Versicherungsvermittlung umgesetzt. Es ist seit dem 22. Mai 2007 in Kraft. Die Verordnung ist am 21. Mai 2007 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. Teil I Nr. 20, 21. Mai 2007, Seite 733 f) und seit dem 22. Mai 2007 in Kraft.

 Was ist das Ziel der neuen Regelungen?

Ziel der neuen Regelungen ist die Förderung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs. Im Ergebnis führt die Harmonisierung der Vorschriften für die Versicherungsvermittlung in den EU–Staaten dazu, dass jeder Versicherungsvermittler wie ein/e Versicherungsfachfrau IHK oder Versicherungsfachmann IHK, der in seinem Heimatstaat registriert ist, in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union seine Dienste ohne Restriktionen anbieten darf. Der Verbraucherschutz soll durch diese Vorschriften ebenfalls gestärkt werden, da alle Versicherungsvermittler bestimmte fachliche Anforderungen erfüllen müssen.

 Was ändert sich?

Bisher konnte die selbständige Versicherungsvermittlung aufgenommen werden, wenn eine Anzeige bei dem Gewerbeamt vorgenommen wurde. Je nach Tätigkeitsgebiet mussten manche Versicherungsvermittler eine Erlaubnis nach § 34c GewO oder, wenn Sie bestimmte Finanzdienstleistungen vermittelt haben, sogar eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz beantragen. Nun erfordert die Versicherungsvermittlung eine Berufserlaubnis. Versicherungsvermittler und –berater dürfen nur noch selbstständig tätig werden, wenn sie zuverlässig erscheinen und vor der IHK ihre Sachkunde und das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen haben. Dann erfolgt deren Registrierung durch die IHK. Für das Bundesgebiet ist dafür ein zentrales Register geschaffen worden, das beim Deutschen Industrie– und Handelskammertag elektronisch geführt wird. Außerdem haben die Versicherungsvermittler besondere Informations–, Beratungs– und Dokumentationspflichten gegenüber ihren Kunden.

 Wer ist betroffen?

Unter die neuen Vorschriften fallen Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter) sowie Versicherungsberater. Unterschieden wird bei den Versicherungsvermittlern zwischen gebundenen, ungebundenen und produktakzessorischen Vermittlern.

 Welche Voraussetzungen muss der Antragsteller für die Erlaubniserteilung erfüllen?

  • Persönliche Zuverlässigkeit: regelmäßig fehlt es daran, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Eigentums– oder Vermögensstraftat (bsp. Diebstahl, Unterschlagung) begangen hat.
  • Geordnete Vermögensverhältnisse: daran fehlt es regelmäßig, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung: Haftungsansprüche aus beruflichem Fehlverhalten müssen mit Deckungsbeträgen von mindestens 1 000 000 Euro pro Schadensfall und mindestens 1 500 000 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres versichert werden.
  • Nachweis der Sachkunde: dazu ist in der Regel die Ablegung einer Prüfung vor einer IHK nötig.

 Wer ist von der Erlaubnis– und Registrierungspflicht ausgenommen?

Ausgenommen von der Erlaubnis– und Registrierungspflicht sind Gewerbetreibende, wenn

  • sie nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln,
  • sie ausschließlich Versicherungsverträge vermitteln, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind,
  • sie keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken vermitteln,
  • die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung darstellt und entweder das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern abdeckt oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich Haftpflicht– oder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird
  • die Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt und
  • die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt.

Sämtliche Voraussetzungen müssen kumulativ (gemeinsam) vorliegen. Ausgenommen sind auch Gewerbetreibende, die

  • als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern;

als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.

Wer bedarf keiner Erlaubnis, wird aber registriert?

Keiner Erlaubnis bedürfen die sog. “gebundenen Versicherungsvertreter”: diese arbeiten nur für ein Versicherungsunternehmen bzw. für mehrere, wobei die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen. Die Erlaubnispflicht entfällt nur, wenn durch das oder die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung aus der Vermittlertätigkeit übernommen wird. Die Registrierung bei der IHK ist auch bei diesem Personenkreis notwendig.

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Wer kann sich von der Erlaubnis befreien lassen, wird aber registriert?

Auf Antrag können sich solche Gewerbetreibende von der Erlaubnispflicht befreien lassen, die Versicherungen als Ergänzung zu im Rahmen einer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen (“produktakzessorisch”) vermitteln, wenn• sie unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die eine Erlaubnis besitzen, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig sind,
• sie eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben und
• zuverlässig sowie angemessen qualifiziert sind und in geordneten Vermögensverhältnissen leben.
Als Nachweis ist eine entsprechende Erklärung des auftraggebenden Versicherungsunternehmens oder Versicherungsvermittlers ausreichend. Auch für diese Gewerbetreibenden besteht Registrierungspflicht.

 Wer muss seine Sachkunde bei der IHK nachweisen?

Grundsätzlich bedarf nun jeder, der als Versicherungsfachfrau IHK oder Versicherungsfachmann IHK (als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater) tätig werden möchte, einer Erlaubnis, die wiederum nur erteilt wird, wenn der Vermittler oder Berater der IHK die notwendige Sachkunde nachweist.

Es gibt aber Ausnahmen:

  • Wer von der Erlaubnis– und Registrierungspflicht befreit ist, braucht seine Sachkunde nicht nachzuweisen.
  • Wer als gebundener Versicherungsvermittler für ein Versicherungsunternehmen tätig ist, das für ihn die volle Haftung übernimmt, wird ohne überprüfung der Sachkunde durch die IHK als zugelassener Versicherungsvermittler registriert. Der Arbeitgeber hat allerdings für eine entsprechende Qualifizierung zu sorgen, ohne dass ihm die Art und Weise vorgeschrieben wird. Möglich sind z.B. speziell zugeschnittene interne oder externe Schulungen.
  • Wer auf Antrag von der Erlaubnis befreit worden ist, wird ebenfalls als zugelassen registriert, ohne seine Kenntnisse durch die IHK prüfen lassen zu müssen.
  • Wer als selbstständiger oder angestellter Vermittler seit dem 31. August 2000 ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder –berater tätig ist, bedarf keiner Sachkundeprüfung, wenn er sich bis zum 1. Januar 2009 in das Register nach § 11 a Abs. 1 GewO hat eintragen lassen oder die Erlaubnis beantragt hat (§ 1 Abs. 4 VersVermV).

 Wie wird die Sachkunde nachgewiesen?

Die Sachkunde als Versicherungsfachfrau IHK oder Versicherungsfachmann IHK wird grundsätzlich durch eine Sachkundeprüfung vor der IHK nachgewiesen. Die Voraussetzungen dazu sind geschaffen worden.

 Welche Berufsqualifikationen gelten als Nachweis der Sachkunde?

Folgende Berufsqualifikationen stehen einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich:

• Abschlusszeugnis
a. eines Studiums der Rechtswissenschaft, b. eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
c. als Versicherungskaufmann oder –frau oder Kaufmann oder – frau für Versicherungen und Finanzen
d. als Versicherungsfachwirt oder –wirtin
e. als Fachwirt oder –wirtin für Finanzberatung (IHK)
• Abschlusszeugnis
a. als Fachberater oder –beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank– oder Sparkassenkaufmann oder –frau oder
b. als Fachberater oder –beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung oder
c. als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbilden des Zertifikatsstudium an einer Hochschule und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder –beratung vorliegen;
• Abschlusszeugnis
a. als Bank– oder Sparkassenkaufmann oder –frau oder
b. als Investmentfondskaufmann oder –frau oder
c. als Fachberater oder –beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder –beratung vorliegt.“ Auch eine erfolgreich abgelegte Prüfung an einer Hochschule oder Berufsakademie steht der abgelegten Sachkundeprüfung gleich, wenn die IHK sie anerkennt. Die Anerkennung erfolgt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller angenommen werden kann. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen wird. Die Übergangsregelung des § 19 VersVermV sieht vor, dass ein vor dem 1. Januar 2009 abgelegter Abschluss “Versicherungsfachmann BWV” der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleichgestellt ist.

 Was steht in dem Register?

In dem Register werden folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert:
1. der Familienname und der Vorname sowie die Firma,
2. das Geburtsdatum
3. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige
a) als Versicherungsmakler mit Erlaubnis,
b) als Versicherungsvertreter
aa) mit Erlaubnis,
bb) als gebundener Versicherungsvertreter oder
cc) mit Erlaubnisbefreiung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder
c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis tätig wird,
4. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,
5. die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,
6. die betriebliche Anschrift,
7. die Registrierungsnummer,
8. bei einem sog. gebundenen Versicherungsvermittler das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen. Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch die Familien und Geburtsnamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind, gespeichert.
Nicht öffentlich zugänglich sind das Geburtsdatum und bei einem sog. gebundenen Versicherungsvermittler das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen.

 Welche Folgen hat die Registrierung?

Ab dem Inkrafttreten der neuen Regelungen, das heißt seit dem 22. Mai 2007, darf nur derjenige Gewerbetreibende als Versicherungsfachfrau IHK oder Versicherungsfachmann IHK Versicherungen vermitteln, der registriert ist. Die Vermittlung ohne Registrierung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

 Seit wann sind die neuen Vorschriften wirksam?

Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts ist am 22. Mai 2007 in Kraft getreten. Seitdem müssen alle Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung haben. Wer von diesem Zeitpunkt an neu tätig ist, muss seine Zulassung und Registrierung beantragen und seine Berufsqualifikation nachweisen.
Wer schon vor dem 1. Januar 2007 als Versicherungsvermittler tätig war, braucht sich erst bis zum 1. Januar 2009 registrieren lassen und seine berufliche Qualifikatiktion nachweisen. Bis dahin kann er noch ohne Erlaubnis arbeiten, muss sich aber versichern.
Achtung: Gewerbetreibende, die erst seit dem 1. Januar 2007 Versicherungen vermitteln, müssen die gesetzlichen Vorgaben seit dem 22. Mail 2007 erfüllen. Für sie gilt keine übergangsfrist.

 Was ist bei der Vermittlung noch zu beachten?

Der Vermittler hat nunmehr umfassende schriftliche Auskunfts– und Unterrichtungspflichten gegenüber dem Kunden. Er muss vor Abschluss des ersten Vertrages mit dem Kunden diesem seinen Namen und Anschrift mitteilen und angeben, ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen von über 10% an den Stimmrechten bzw. am Kapital oder ob ein Versicherungsunternehmen an dem Unternehmen des Versicherungsvermittlers eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten bzw. am Kapital des Unternehmens des Versicherungsvermittlers hat. Der Versicherungsfachfrau IHK oder Versicherungsfachmann IHK (Vermittler) muss auch die gemeinsame Registerstelle mitteilen, Informationen über Beschwerdemöglichkeit etc. geben und informieren, ob er eine ausgewogene Untersuchung vorgenommen hat, um den bestmöglichen Versicherungsschutz des Kunden zu ermitteln. Zusätzlich muss er mitteilen, ob er verpflichtet ist, Versicherungen eines oder mehrerer Unternehmen zu vermitteln. Ist dies nicht der Fall, so muss er es in Form einer sog. Negativmitteilung dem Kunden mitteilen. Informationen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 VersVermV Gem. § 11 Abs 1 Nr. 4 VersVermV hat der Gewerbetreibende dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:

• Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11 a Abs. 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist. Danach sind hinsichtlich der gemeinsamen Stelle folgende Angaben mitzuteilen:

Deutscher Industrie– und Handelskammertag (DIHK) e.V.
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0–180–500 585–0
(14 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, mit abweichenden Preisen aus Mobilfunknetzen)
www.vermittlerregister.info

 Wie müssen diese Informationen erfolgen?

Die genannten Informationen müssen schriftlich auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z. B. Diskette, CD–Rom, DVD etc.) dem Kunden gegeben werden. Sie müssen klar, genau und für den Kunden verständlich, in der Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, formuliert sein. Der Vermittler kann von der schriftlichen Mitteilung absehen, wenn der Kunde dies wünscht.

 Gibt es für Vermittler, die schon seit längerem tätig sind, Erleichterungen?

Gewerbetreibende, die bereits seit dem 31. August 2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder –berater tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung, wenn sie sich bis zum 1. Januar 2009 in das Register nach § 11 a Abs. 1 GewO haben eintragen lassen oder die Erlaubnis beantragt haben. Es wird unterstellt, dass diese aufgrund der praktischen Tätigkeit über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Wer schon vor dem 1. Januar 2007 als Versicherungsvermittler tätig war, braucht sich erst bis zum 1. Januar 2009 registrieren lassen und seine berufliche Qualifikation nachweisen. Bis dahin kann er noch ohne Erlaubnis arbeiten, muss sich aber versichern.

Achtung: Gewerbetreibende, die erst seit dem 1. Januar 2007 Versicherungen vermitteln, müssen die gesetzlichen Vorgaben seit dem 22. Mail 2007 erfüllen. Für sie gilt nach dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts keine übergangsfrist. Allerdings hat sich das BMWi mit Schreiben vom 13.02.2007 an die Gewerberechtsreferenten der Länder und das Bundesministerium der Finanzen gewandt mit folgendem Vorschlag:

  • Bis zum 22.07.2007 wird die BaFin von der Durchsetzung des § 80 Abs.1 VAG gegenüber Versicherungsunternehmen absehen, soweit die Regelung die Zusammenarbeit mit ab dem 01.01.2007 tätigen Versicherungsvermittlern betrifft
  • Die zuständigen Behörden werden bis zum 22.07.2007 gegenüber Vermittlern, die ihre Tätigkeit seit dem 01.01.2007 aufgenommen haben, keine Untersagungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO wegen des Nichtvorliegens einer Erlaubnis gem. § 34d Abs. 1 bzw. einer Befreiung gem. § 34d Abs. 3 GewO bzw. entsprechende Ordnungsverfügungen und Bußgelder erlassen. Unbeachtlich davon soll es bzgl. der “Alt”–Vermittler, die vor dem 01.01.2007 tätig geworden sind, bei der im § 156 GewO vorgesehenen Übergangsregelung verbleiben, d. h., dass diese Vermittler sich bis zum 31.12.2008 um eine Registereintragung auf Basis des § 34d Abs. 4 bzw. um eine Erlaubnis bemühen müssen. Das Bundesfinanzministerium und der Bund–Länder– Ausschuss “Gewerberecht” haben dem Vorschlag zwischenzeitlich zugestimmt.

Quelle: DIHK

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