
Die neue Sachkundeprüfung kommt. Noch ist nichts entschieden - atheus informiert Sie fair und kompetent.
Die in der Überschrift aufgeführten Paragraphen zum Sachkundenachweis § 34f und 34g Gewerbeordnung (GewO) gibt es zurzeit noch nicht. Aufgrund der aktuellen Entwicklung ist davon auszugehen, dass diese bereits im nächsten Jahr in Kraft treten. Mit der Realisierung des entsprechenden Gesetzes sind weitreichende Folgen für jede Anlagenvermittlerin und jeden Anlagenvermittler verbunden.
Es wird bereits seit Jahren über das Regulierungsniveau im Kapitalmarkt diskutiert. Auf der Basis dieser Diskussion und der Schaffung des europäischen Binnenmarktes ist es u.a. zur Einführung und Umsetzung folgender Gesetze und Verordnungen gekommen:
* Markets in Financial Instruments (MiFID)
* Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG)
* Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und
Organisationsverordnung (WpDVerOV)
* Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
* Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
Das komplette PDF-Dokument zum Sachkundenachweis § 34f und 34g Gewerbeordnung (GewO) mit den wichtigsten Eckpunkten des Diskussionsentwurfes für ein Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagevermittler- und Vermögensanlagenrechts bekommen Sie bei der atheus Akademie für Finanzdienstleistung. Fordern Sie Ihr Exemplar HIER an!
Ein zentraler Aspekt bei der Entwicklung der aufgeführten Gesetze ist der Schutz des Anlegers. Durch die Neuregelungen sind umfangreiche Informations- und Dokumentationspflichten sowohl für den Emittenten von Wertpapieren als auch für den Vertrieb geschaffen worden.
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Die Umsetzung dieser Gesetze und Verordnungen hat auch zu weitreichenden Änderungen in anderen Gesetzen geführt. In der Gewerbeordnung (GewO) wurde z.B. der § 34d Versicherungsvermittler neu aufgenommen. Damit ist ab dem Jahr 2007 die Gewerbezulassung für die Vermittlung von Versicherungsprodukten u.a. an den Nachweis einer vorhanden Sachkunde geknüpft. Der Titel ‚Geprüfte/r Versicherungsfachfrau/-mann IHK’ war geboren. Der Nachweis der Sachkunde erfolgt durch eine öffentlich-rechtliche Prüfung vor der jeweiligen Industrie- und Handelskammer.
Dass dies nur der erste Schritt war, zeigt der Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagevermittler- und Vermögensanlagerechts. Die Bundesministerien für Finanzen und für Wirtschaft und Technologie haben gemeinsam diesen Diskussionsentwurf zur Sachkundeprüfung § 34f und 34g Gewerbeordnung (GewO) am 16.02.2011 vorgelegt. Der Entwurf ist vom Kabinett am 6.04.2011 verabschiedet worden. Über den Entwurf hinausgehende Details werden nun im parlamentarischen Verfahren zu klären sein. Die letzte Lesung findet im Bundesrat vermutlich am 25.11. des Jahres statt.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den bislang kaum regulierten so genannten ‚Grauen Kapitalmarkt’ in bestehende Regulierungen mit einzubeziehen. Gleichzeitig sollen zum Schutze des Anlegers weitergehende Regelungen hinsichtlich der Prospektgestaltung und Prospekthaftung sowie der Informations- und Dokumentationspflicht getroffen werden.
Auch ist beabsichtigt, die Rechnungslegungspflichten der Emittenten von Vermögensanlagen zu verschärfen. Nach aktuellem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass das entsprechende Gesetz noch zum Jahresende 2011 verabschiedet wird.
Die Bundesministerien für Finanzen und für Wirtschaft und Technologie schreiben hierzu im Februar des Jahres: „Der Diskussionsentwurf soll nach Abschluss des Konsultationsverfahrens zeitnah durch das Bundeskabinett beschlossen werden.“
Wie Sie den nachfolgenden Informationen zum Sachkundenachweis § 34f und 34g Gewerbeordnung (GewO) entnehmen können, sind mit der Verabschiedung dieses Gesetzes sehr konkrete Auswirkungen für jede/n einzelne/n Anlageberaterin-/-er hinsichtlich eines erforderlichen Sachkunde-nachweises verbunden. Grundsätzlich soll das Procedere zum Sachkundenachweis dem des Versicherungsvermittlers (§ 34d GewO) entsprechen. Anders als bei der Einführung der VersVermV ist eine Regelung für so genannte ‚Alte Hasen’ in Bezug auf den Sachkunde-nachweis nicht vorgesehen. Das hat zur Folge, dass alle nach 34c GewO zugelassenen Anlageberater innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber der zuständigen Kammer ihre Sachkunde nachweisen müssen.
Wir haben die nachfolgenden Informationen über den Sachkundenachweis § 34f und 34g GewO nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Natürlich können wir aufgrund des noch nicht verabschiedeten Gesetzes keine Gewähr dafür übernehmen. Andererseits helfen wir Ihnen, Klarheit zu gewinnen und möchen Sie nicht - wie manche Mitbewerber - mit unnötigen Ausbildungsangeboten überladen.
Das komplette PDF-Dokument zum Sachkundenachweis § 34f und 34g Gewerbeordnung (GewO) mit den wichtigsten Eckpunkten des Diskussionsentwurfes für ein Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagevermittler- und Vermögensanlagenrechts bekommen Sie bei der atheus Akademie für Finanzdienstleistung. Fordern Sie Ihr Exemplar HIER an!
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