Finanzanlagenvermittler

Der Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenberater

  • Die Neugestaltung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts: Die erforderliche Qualifikation zum Finanzanlagenvermittler ist auch über den Fachberater für FinanzdienstleistungenFachberater für Finanzdienstleistungen IHK möglich. Dieser Abschluss wird bei einer Sachkundeprüfung für den Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO als Qualifikationsnachweis anerkannt. Wer sich also frühzeitig um seine Qualifikation bemügen möchte, ist mit der Ausbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen schon auf dem richtigen Weg, um sich seine eigene Marktposition zu sichern.

  • Wer mit welchen Qualifikationen und Berufserfahrungen die Erlaubnis bekommt, als Finanzanlagenvermittler tätig zu sein, können Sie gerne bei uns erfragen. Entweder persönlich am Telefon oder über unser FinanzanlagenvermittlerKontaktformular , wir rufen Sie zurück!

  • Der genaue Wortlaut zur "Alte-Hasen-Regelung" für den Finanzanlagenvermittler sieht wie folgt aus: „Personen, die seit dem 01. Januar 2006 ununterbrochen unselbständig oder selbständig als Anlagevermittler oder Anlageberater gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 in der bis zum [einsetzen: Datum des Kalendertages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 19 Absatz 3] geltenden Fassung tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung. Selbständig tätige Anlagevermittler oder Anlageberater haben die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach § 16 Absatz 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung in der am [einsetzen: Datum des Kalendertages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 19 Absatz 3] geltenden Fassung nachzuweisen.“

  • Weiterer Ablauf: Es sind keine weiteren bemerkenswerten Unterschiede zum ursprünglichen Diskussionsentwurf des Gesetzes ersichtlich. Der ursprünglich vorgesehene Finanzanlagenberater wird allerdings nicht mehr im aktuellen Gesetzentwurf genannt.

    • Der Bundestag hat das Gesetz am 25.11.2011 verabschiedet.

    • Die Verkündung steht für den Dezember 2011 an.

    • In der Folge würde das Gesetz zum Januar 2012 in Kraft treten.

    • Die für die freien Vermittler wichtigen Punkte der gewerberechtlichen Regulierung sowie das Einhalten der WpHG-Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten treten dann Anfang 2013 in Kraft.

    • Ab Anfang 2013 hätten Vermittler 12 Monate Zeit, ihre Erlaubnis zu beantragen.

    • Für den Nachweis der Sachkunde sind derzeit 24 Monate vorgesehen.

    Dies bedeutet für den Finanzanlagenvermittler:
    - Nachweis des guten Leumunds und der VSH bis 31.12.2013
    - Beantragung der Erlaubnis und Eintragung ins Register bis 31.12.2013
    - Der Nachweis der Sachkunde kann bis 31.12.2014 nachgeholt werden.

    • Ein PDF-Dokument zur Sachkundenachweis § 34f und 34g Gewerbeordnung (GewO) und damit zur Weiterbildung zum Finanzanlagenvermittler bekommen Sie bei der atheus - Akademie für Finanzdienstleistung. Fordern Sie Ihr Exemplar HIER an!

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Ob als Versicherungsfachmann, Finanzanlagenvermittler, oder als Fachberater für Finanzdienstleistungen - durch die erworbene Kompetenz stärken Sie Ihre Marktposition. Nur die eigene Sicherheit, eine qualifizierte Beratung durchführen zu können, schafft beim Kunden Vertrauen und führt zu einer dauerhaften Geschäftsbeziehung.