Der Finanzanlagenvermittler in Gesetz und Verordnung
Sachkundeprüfung gemäß 34f 34gDas Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagengesetz
Für eine Berufsausübung als Finanzanlagenvermittler ist künftig der neu geschaffene § 34 f GewO zu beachten. Mit dem Stand von Sommer 2012 ist allerdings von Seiten des Gesetzgebers noch nicht mal ein Rahmenplan erarbeitet, der entsprechende Vorgaben für die Inhalte und die Prüfung macht. Es ist aber davon auszugehen, dass die Sachkundeprüfung ähnlich wie beim Versicherungsfachmann IHK aufgebaut ist.
Ebenso analog wird wohl die genaue Bezeichnung Geprüfter Finanzanlagenfachmann IHK übernommen werden. Erste Prüfungen sollen angeblich schon im November/Dezember 2012 abgenommen werden, allerdings schätzen wir den Anfang 2013 als realistischer ein.
Zwar ist die Übergangsregelung relativ langfristig ausgelegt, wer jetzt im Herbst 2012 mit der Weiterbildung für Finanzdienstleister beginnt, kann im Frühjahr schon die Prüfung zum Finanzanlagenvermittler ablegen. Angesichts der zunehmenden Turbulenzen auf den Finanzmärkten und der damit einhergehenden Verunsicherung der Verbraucher, gilt es umso mehr, sich rechtzeitig als kompetenter Berater präsentieren zu können.
Die Finanzanlagenverordnung nach § 34 f GewO beinhaltet auch eine Alte-Hasen-Regelung. Diese sowie den zeitlichen Fahrplan finden Sie in unserem Newsletter-Archiv unter Finanzanlagenvermittler IHK.
Was die Finanzanlagenvermittlerverordnung FinVermV über anzuerkennende Abschlüsse und Berufe sagt, ist in unserem Newsletter Weiterbildung Finanzanlagen umrissen.
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