Rund um die EU-Versicherungsvermittler-Richtlinie

Wie es zur Vermittlerrichtlinie und dem 34f GewO kam

Die wichtigsten Fakten zur EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie

Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts ist mit Datum vom 22. Dezember im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt damit als verkündet. Es tritt jetzt definitiv am 22. Mai 2007 in Kraft. Alle gewerbsmäßigen Vermittler bedürfen ab diesem Zeitpunkt einer Erlaubnis gem. § 34d GewO.

Im Folgenden führen wir für Sie die wichtigsten Fakten der Richtlinie auf, die die/den Versicherungsfachfrau IHK oder Versicherungsfachmann IHK. Wir können jedoch nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgeführten Informationen garantieren. Die Informationen sind unverbindlich und basieren auf den derzeit diskutierten Gesetzes-Entwürfen. Aus diesem Grund übernehmen wir keinerlei Haftung für Handlungen oder Unterlassungen, die auf der Grundlage unserer Infos vorgenommen werden.

Wen betrifft die Gewerbeerlaubnis- und Qualifikationspflicht?

Angestellte Arbeitnehmer sind von der Richtlinie nicht betroffen.

Betroffen ist der Versicherungsmakler als Einzelkaufmann, die Versicherungsmaklergesellschaft und ihre Untervertreter und der Mehrfachagent, wenn die von ihm angebotenen Produkte zueinander in Konkurrenz stehen.

Auf Antrag befreien lassen können sich der Ausschließlichkeitsvertreter und der Mehrfachagent, wenn die von ihm angebotenen Produkte nicht zueinander in Konkurrenz stehen. Hier müssen die jeweiligen Versicherungsunternehmen die Gewähr für die Qualifizierung und die Haftung übernehmen.

Nebenberufliche Vermittler unterliegen nicht der Erlaubnispflicht. Allerdings müssen auch hier die jeweiligen Versicherungs- oder Maklerunternehmen eine ausreichende Qualifizierung sicherstellen und eine Haftungsübernahme garantieren.

Unter welchen Voraussetzungen erhält man eine Erlaubniserteilung?

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis sind:

  • ein guter Leumund, der durch die Vorlage des Gewerbezentralregister-Auszugs nachgewiesen wird, geordnete Vermögensverhältnisse, d.h.
  • kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vermittlers und
  • keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis,
  • der Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (1 Mill. Euro im Schadenfall und 1,5 Mill. Euro insgesamt je Schadenjahr),
  • eine Qualifikation, die angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten des Vermittlers sicherstellt.

Welche Qualifikation wird für die Erlaubniserteilung anerkannt?

Als anerkannte Sachkundeprüfung gem. § 34d GewO gilt der Abschluss zum Versicherungsfachfrau/-mann (BWV). Ab 22.05.2007 wird die Versicherungsfachfrau oder der Versicherungsfachmann ein IHK- Abschluss. Die Lern- und Prüfungsziele verändern sich dadurch nicht.

Folgende Berufsqualifikationen stehen der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich:

  1. Abschlusszeugnis als Versicherungsfachfrau oder Versicherungsfachmann oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen,
  2. Abschlusszeugnis als Versicherungsfachwirt oder -wirtin,
  3. abgeschlossenes Studium als Diplom- Betriebswirt oder -wirtin sowie als Bachelor oder Master (Fachhochschule oder Berufsakademie), Fachrichtung Versicherungen,
  4. Abschlusszeugnis als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen, wenn
    a) ein Abschluss als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung,
    b) eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder
    c) eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann.
  5. Abschlusszeugnis als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung,
  6. Abschluss als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau, wenn eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann,
  7. Abschluss als Investmentkaufmann oder -frau, wenn eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann.
  8. Eine erfolgreich ein Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie abschließende Prüfung, wenn die Industrie- und Handelskammer sie anerkennt. Die Anerkennung erfolgt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller angenommen werden kann. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung nachgewiesen wird.

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Wer der erlaubnispflichtigen Personen muss bis wann die Gewerbeerlaubnis beantragen und wer muss dafür die Sachkundeprüfung nachweisen?

Ununterbrochene Versicherungsvermittlung ab dem 31.08.2000 (oder früher): 
Es gilt die Übergangsfrist:
Die Gewerbeerlaubnis muss bis spätestens zum 31.12.2008 beantragt sein. Es muss keine Sachkundeprüfung nachgewiesen werden. Die erforderliche Fachkunde wird durch die langjährige Berufserfahrung vorausgesetzt.

Beginn der Versicherungsvermittlung ab dem 01.09.2000 bis Ende Dezember 2006:
Es gilt die Übergangsfrist:
Die Gewerbeerlaubnis muss bis spätestens zum 31.12.2008 beantragt sein.
Dafür muss eine mit Erfolg abgelegte Sachkundeprüfung nachgewiesen werden.

Beginn der Versicherungsvermittlung am 01.01.2007 (oder später):
Die Übergangsfrist gilt nicht.
Die Gewerbeerlaubnis ist direkt nach Inkrafttreten der Richtlinie (22.05.2007) erforderlich.
Dafür muss eine mit Erfolg abgelegte Sachkundeprüfung als Versicherungsfachfrau oder Versicherungsfachmann nachgewiesen werden.

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